SERVICE


IHRE ZUFRIEDENHEIT IST UNSER LEITGEDANKE

Die Kunden von heute möchten in Ihrem Malermeisterbetrieb mehr als nur reine Handwerkleistung einkaufen.Selbstverständlich ist bei uns höchste Qualität, absolute Termintreue und sauberes, freundliches Auftreten beim Kunden.Die enge Kundenbindung und das Vertrauen unserer Kunden haben absolute Priorität.Zusätzlich bieten wir unseren Kunden die Koordination der gesamten Renovierungsarbeiten an - vom Maler über den Installateur bis hin zum Dachdecker.


WIR SIND FÜR SIE DA

Wenn Sie Fragen oder Probleme haben, können Sie natürlich über unsere Service-Hotline jederzeit mit uns in Kontakt treten. Wir helfen Ihnen gerne weiter: 02267 / 1733

Über ein Feedback freuen wir uns ebenso. Kritik und Anregungen zu unseren Internet-Seiten sind uns jederzeit willkommen. info@koeser-maler.de


Wir freuen uns von Ihnen zu hören.

 





UNSER LEISTUNGS­SPEKTRUM



  • Farb- und Objektgestaltung
  • Kreative Maltechniken
  • Dekorative Wandbeschichtungen
  • Tapezierarbeiten
  • Lackierarbeiten
  • Innenputze- dämmend und dekorativ
  • Bodenbeläge
  • Fußbodenbeschichtungen
  • Holz- und Metallschutz
  • Brandschutz
  • Schallschutz
  • Schimmelentfernung/Schimmelschutz
  • Trockenbau- Decken und Ausbau
  • Baulicher Feuchteschutz
  • Austrocknung nach Wasserschäden
  • Sonnenschutz
  • Energiefachberatung





STEUERN SPAREN & FÖRDER­RICHT­LINIEN


Steigern Sie den Wert Ihres Hauses/Wohnung und verbessern Sie Ihre Wohnqualität:

Neue farbige Wohnräume, die Hausfassade im neuen Glanz oder energiesparende Wörmedämmung — Profitieren Sie jetzt von der Steuerersparnis für kostengünstige Malerarbeiten bei der Instandsetzung und

Modernisierung.


  • Raum- und Fassadengestaltung (Maltechniken, Tapezieren, Fassadenanstrich)
  • Aus-/Umbau der Wohnräume, des Badezimmers, des Dachgeschosses und Kellers
  • Bodenbelagarbeiten (Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern
  • Arbeiten an Dächern, Balkonen, Garagen, Zäunen
  • Wärmedämmung, Trockenbau, Verputzarbeiten
  • Aufwendungen für Wartungsarbeiten (jährliche Kontrolle von Holzbauteilen und Fassaden-Check)

Im Privathaushalt (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigen tumswohnung, Mietwohnung) können bis zu 1.200 Euro (oder 20% von 6.000 Euro) eingespart werden. Voraussetzungen für den Erhalt des Steuerbonus sind:

  • Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
  • Arbeitskosten müssen als separater Betrag auf der Rechnung ausgewiesen sein. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht zu berücksichtigen.
  • Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Malerbetriebes überwiesen werden.
  • Ein Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstitutes in Form einer Überweisung oder eines Kontoauszuges ist unbedingt erforderlich.


Der Steuerbonus beträgt max. 20% von 6.000 Euro der Arbeitskosten für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen, d. h. maximal 1.200 Euro. Der Betrag kann max. einmal pro Jahr pro Haushalt in Anspruch genommen werden.


Beispiel:

Malerarbeiten (nur Arbeitskosten) 4.700,00 €

19% MwSt. *) 893,00 €

Abzugsfähige Kosten   5.593,00 €

Steuerermäßigung 20%            1 .118,60 €

Direkt von der Steuerschuld abziehbar 1.118,60 €

*) Änderungen beim ges. MwSt-Satz vorbehalten.


Ein weiterer Steuerbonus ist möglich, wenn vom Malerbetrieb auch Reinigungsarbeiten oder Umzugsarbeiten (im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen) in Anspruch genommen werden und eine getrennte Rechnungsstellung erfolgt.


Kein Steuerbonus:

Der Steuerbonus ist nicht erhältlich, wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungs­kosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Indi­viduelle und kompetente Beratung erhalten Sie von den Meisterbetrieben der Maler- und Lackiererinnung - den Profis für anspruchsvolle Gebäuderenovierung.

Sparen Sie bis zu 1.200 Euro im Jahr.



Steuerbonus für Handwer­ker­leistungen

Neues BMF-Schreiben mit Beispielen für Malerarbeiten


Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 (IV C 4 - S 2296-b/070003) hat das Bundesministerium für Finanzen das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 26. Oktober 2007 überarbeitet. Die Ausführungen betreffen insbesondere den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Gegenüber dem bisherigen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich daraus zahlreiche neue zu begrüßende Konkretisierungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.

Zudem sind nachstehende Punkte darüber hinaus von besonderer Relevanz:

  • Bei Handwerkerleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind nur Aufwendungen für die auf Privatgelände ausgeführten Handwerkerleistungen begünstigt. Auch sofern eine Verpflichtung für die Durchführung der entsprechenden Leistung besteht, gilt nichts anderes. Diese gemischten Aufwendungen sind daher vom Rechnungsersteller entsprechend aufzuteilen.
  • Nimmt ein Mieter begünstigte Handwerkerleistungen in Anspruch, wird die Steuerermäßigung auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getragen hat.
  • Beispiel: Ein Kind nutzt eine von den Eltern zur Verfügung gestellte Wohnung. Das Kind kann den Steuerbonus selbst in Anspruch nehmen.
  • Ausdrücklich wird nochmals festgestellt, dass nur Arbeitskosten berücksichtigt werden. Materialkosten bleiben außer Ansatz.


  • Bei vom Arbeitgeber getragenen Handwerkerleistungen in einer vom Arbeitnehmer bewohnten Dienst- oder Werkswohnung kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert hat. Bei Durchführung der Handwerkerleistung durch eigenes Personal des Arbeitgebers kann die Steuerermäßigung allerdings nicht in Anspruch genommen werden.
  • Die Steuerermäßigung hängt ab 2008 davon ab, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.
  • Barzahlungen oder Barteilzahlungen können auch bei ordnungsgemäßer Verbuchung und entsprechendem Nachweis weiterhin nicht anerkannt werden. Eine bereits erfolgte Barzahlung kann auch nicht durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ersetzt werden.
  • Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch dann möglich, wenn die Handwerkerleistung von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
  • Für die Inanspruchnahme des seit 1. Januar 2009 verdoppelten Steuerbonus für Handwerkerleistungen kommt es darauf an, dass die Leistung nach dem 31. Dezember 2008 erbracht und im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt worden ist.

Obwohl die Mehrzahl der Erläuterungen im BMF Schreiben bereits bekannt waren, ist es erfreulich, wenn über das Rundschreiben des Ministeriums eine weitere Rechtssicherheit geschaffen wird

Steuerbonus_BMF_neues_Schreiben_TABELLE.pdf

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de



Förderrichtlinien für die Nutzung Erneuer­barer Energien


Das Marktanreizprogramm geht weiter, doch die Voraussetzungen für die Förderung von Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Solarkollektoren haben sich geändert. Eine aktuelle Übersicht für Sie im angefügten Link.

 

Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2011.

Die Förderrichtlinien, eine Übersicht zu den einzelnen Fördersegmenten sowie die Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der bafa rechts nebenstehend unter der Rubrik „Downloads“. Neuen Förderrichtlinien Bitte beachten Sie, dass sich die Förderrichtlinien ändern können. Bitte nutzen Sie den eingefügten Link zur bafa "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" um sich aktuell zu informieren.