SCHÖNE AUSSICHTEN

FASSADEN­ARBEITEN IN WIPPERFÜRTH

Mit der richtigen Farbkombination können Sie Ihre Fassade individuell gestalten und zu einem angenehmen Wohnklima beitragen. Farben in unserer Umgebung nehmen wir immer auch mit unseren Emotionen wahr, so erregt eine gelbe Fläche unsere Aufmerksamkeit, während ein Straßenzug mit weißen Fassaden beruhigend und unaufdringlich wirkt. Auf Wunsch beraten wir Sie zur Farbgestaltung der Fassade Ihres Einfamilienhauses oder Mehrfamilienhauses. Auch für Geschäftskunden erstellen wir Fassadenkonzepte, die die Identität Ihres Unternehmens wiederspiegeln. Wir übernehmen für Sie den professionellen Anstrich Ihrer Fassade auf Holz, Putz und Putzsystemen.






FUNKTIONAL UND DEKORATIV

Gut vorbereitet mit dem richtigen Außenputz

Die richtige Wahl des Außenputzes sowie eine akkurate Verarbeitung ist entscheidend für das Aussehen, den Witterungsschutz und die mechanische Belastung eines Gebäudes. Wir bieten Ihnen passgenaue Putzsysteme an, wie klassischen Außenputz, die Altputzsanierung, sowie Sanierungsarbeiten am Fachwerk. Gut verarbeiteter Außenputz bietet eine optimale Grundlage für einen schönen und beständigen Fassadenanstrich und kann mit verschiedenen Spachteltechniken oder Strukturputz individuell gestaltet werden. Wenn Sie an Dämmsystemen für Ihre Außenwand interessiert sind, kontaktieren Sie uns für mehr Informationen.



Fassadenarbeiten in Wipperfürth - Malermeister Köser





SCHUTZANSTRICHE

Erhalten Sie Funktion und Farbe Ihrer Fassade oder Betonfläche mit Schutzanstrichen gegen Schmutz, Graffiti, Wind und Wetter

Besonders exponierte Fassadenoberflächen und Betonoberflächen benötigen regelmäßige Reinigungen sowie spezielle Schutzanstriche, um langfristig gegen die zersetzende Wirkung von Wind und Wetter, Algen, Pilzen usw. bestehen zu können. Außerdem erleichtern Schutzanstriche das Entfernen von Graffiti und anderen ungewollten Verschmutzungen Ihrer Fassade. Wir beraten Sie gerne bei der Wahl der richtigen Schutzmaßnahmen.



BETONSCHUTZ BETONSICHERUNG SANIERUNG

Betonoberflächen und erdberührte Betonbauteile sollten regelmäßig mit Spezialanstrichen behandelt und imprägniert werden

Bereits bestehende Risse und Hohlräume sollten umgehend verfüllt werden, um erst gar keine größeren Schäden entstehen zu lassen. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich sinnvoller Schutz­maßnahmen für Betonflächen. Sie haben ein konkretes Projekt oder planen Arbeiten in Ihren Räumlichkeiten? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht über unser Kontakt­formular. Gerne beraten wir Sie unverbindlich und kostenlos zu Umfang und Kosten der Malerarbeiten.












Malermeister Köser übernimmt die Fassadenarbeiten in Wipperfürth.


 

FASSADENREINIGUNG FÜR SCHNELLE ERGEBNISSE

Wir entfernen Schmutz von Ihrer Fassade

Graffiti, Algenbewuchs und Abgasablagerungen sind kein Problem mehr

Eine schmutzige Fassade lässt Ihr Gebäude vor allem eines: richtig alt aussehen. Ob es sich um eine einzelne Farb-Schmiererei handelt oder eine Mischung aus Abgasen, Graffiti und Moos: Wir entfernen fachgerecht und zeitnah alle Verschmutzungen an Außenwänden aus Klinker oder Ziegel, Beton, Putz, Fachwerk und Holz.


 



FASSADEN­DÄMMUNG


SANIERUNG VON ALTBAUTEN, KELLERN UND BALKONEN

Nicht nur optisch eine Erfrischung: auch Funktion und Sicherheit werden bei einer Sanierung wiederhergestellt

Ob verdächtige Risse am Balkon, ein Keller, in dem Sie eigentlich nichts lagern wollen oder Stuck, der seit über 100 Jahren an Ihrer Wohnzimmerdecke hängt: Unser Fachbetrieb erkennt bei einer Begehung vor Ort Mängel, unterscheidet Schönheitsfehler von Sicherheitsmängeln und führt Sanierungsarbeiten sauber und gut organisiert aus.









Anforderungen der EnEV 2009 -
Auslegungen bei Putzsanierung an Gebäude­außen­wänden


(gemäß § 9 Absatz 1 und 3 „Bagatellregelung” i. V. m. Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe d) „Putzerneuerung”)

Unter Verwendung von aktuellen Auslegungen der kommentierenden Arbeitsgruppe bei der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz wurde in Zusammenarbeit zwischen dem Maler- und Lackiererinnungsverband Westfalen und dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz das vorliegende Merkblatt erstellt. Es gilt als Ergänzung zu dem Exklusiv-Merkblatt für Innungsbetriebe: „Hinweispflichten und Bedenkenanmeldung bei Fassadenarbeiten und Wärmedämm-Verbundsystemen nach der EnEV 2009”.

Während die Anforderungen an die Dämmwirkung von Außenwänden mit Wärmedämm-Verbundsystemen in der EnEV 2009 beim Bauteilnachweis eindeutig mit dem mindestens zu erreichenden U-Wert von 0,24 W/m²K geregelt ist, ist der Begriff Putzerneuerung nicht genau bestimmt. Diese Unbestimmtheit wird durch die Auslegungen der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz im Wesentlichen ausgeräumt.

Bei dem Begriff Putzerneuerung ist danach stets davon auszugehen, dass der bestehende Putz vollständig, d. h. bis auf den Putzgrund/Wandbildner abgeschlagen wird.

Erfolgt lediglich eine Instandsetzung/Instandhaltung des Putzes mit zusätzlichen Armierungs-, Farb- oder Putzbeschichtungen so liegt eine Putzreparatur oder Putzausbesserung vor. In diesem Fall stellt die EnEV keine Anforderungen an die Instandsetzung. Allerdings darf durch diese Maßnahmen die Dämmwirkung der Wandfläche nicht verschlechtert werden.

Die gesamte Putzfläche der Außenwände wird mit dem Begriff Bauteil beschrieben. Das Bauteil wiederum besteht aus mehreren einzelnen Bauteilflächen (Fassadenflächen). Allerdings zählen für die EnEV hier nur die Bauteilflächen der beheizten oder gekühlten Gebäudehülle.

Weiter gelten die Bauteilanforderungen der EnEV grundsätzlich nur für die von der Maßnahme betroffene jeweilige Bauteilfläche, die der Auftraggeber tatsächlich ändern will (z. B. West-Fassadenseite eines Gebäudes).

1. Putzerneuerung

Hat die von der Putzerneuerung betroffene Bauteilfläche einen U-Wert von > 0,9 W/m²K besteht die Forderung, dass mit der Sanierungsmaßnahme für diese einzelne Bauteilfläche der U-Wert von 0,24 W/m²K erreicht werden muss. Dies kann durch denn Einbau eines WDVS oder durch den Einbau von Dämmschichten mit Verkleidungen erreicht werden (bei Innendämmung gilt U kleiner gleich 0,35 W/m²K). Überschlägig sind hiervon Gebäude vor 1978 betroffen. Um zu verhindern, dass kleine Putzausbrüche zu einer Sanierung der gesamten Wandfläche führen, gilt zusätzlich die allgemeine Bagatellregelung.

Bagatellregelung: Die EnEV-Anforderungen gelten nicht, wenn bei Änderungen von Außenbauteilen die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 v. H. der gesamten jeweiligen Bauteilsfläche im Bereich der beheizten Gebäudehülle beträgt.

An Außenwandflächen mit einem U-Wert von kleiner/gleich als 0,9 W/m²K werden somit von der EnEV keine Anforderungen an die Putzerneuerung gestellt. Eine Pflicht zum Einbau von Dämmstoffen um einen konkreten besseren U-Wert zu erreichen besteht unter dieser Voraussetzung nicht.

Alternativ zu den Anforderungen an den U-Wert der betroffenen Bauteilflächen nach dem Bauteilverfahren (U-Wert Berechnung) besteht die Möglichkeit, für das ganze Gebäude Berechnungen zum Jahres-Primärenergiebedarf und zu dem Transmissionswärmeverlust der Gebäudehülle durchzuführen, die beide im Ergebnis die Neubauanforderungen um nicht mehr als 40 v. H. überschreiten dürfen. In diesem Fall kann eine geringere Dämmstoffdicke zulässig sein, wenn zum Ausgleich die Dämmwirkung an anderen Bauteilen erhöht wird, die Anlagentechnik entsprechend effektiv ausgelegt ist oder erneuerbare Energien/Energieträger eingesetzt werden.

2. Einschränkungen, Ausnahmen, Befreiungen

Der Einbau von Dämmstoffen auf der Außenfassade führt unweigerlich zu einer Änderung der Außenbaumaße des Gebäudes, bedingt durch die Dicke des Dämmstoffes. Die hieraus entstehende Änderung der Gebäudegeometrie kann a) gesetzlichen Regelungen widersprechen, b) zu einer Ausnahmebewilligung führen oder es kann c) eine Befreiung von der energetischen Forderung beantragt werden:

a) Gesetzliche Einschränkungen

Führt die nach EnEV 2009 verordnungsbedingte Änderung der Gebäudeaußenmaße dazu, dass die Grenze zu einem Nachbargrundstück überbaut wird, entfällt die Pflicht zur Einhaltung der nach EnEV geforderten Dämmschichtdicke.

Dies gilt jedoch nicht, wenn auf Grund von landesrechtlichen Regelungen (z. B. in den Landesnachbarrechtsgesetzen) eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaues besteht. Im Regelfall ist eine privatrechtliche Vereinbarung der betroffenen Nachbarn erforderlich.

b) Ausnahmen
Für Ausnahmefälle, in denen aus besonderen technischen Gründen die Dämmschichtdicke an Bauteilflächen begrenzt wird, gelten nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 EnEV die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit Lambda = 0,040 W/(mK) eingebaut wird. Es bedarf dafür keines Antrags auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Außerdem gelten Ausnahmen bei Baudenkmalen oder sonst besonders erhaltenswerter Bausubstanz, wenn die Anforderungen der EnEV die Substanz oder das Erscheinungsbild des Bauwerks beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen.

Bei Außenwänden in Sichtfachwerkbauweise gilt nach Anlage 3 Nr. 1 der EnEV unter bestimmten Voraussetzungen ein Höchstwert für den Wärmedurchgangskoeffizient von 0,84 W/m²K.

c) Befreiungen
Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterleibungen, Änderung von Rollläden, Änderung von Dachüberständen, vorhandenen Zierelementen an der Fassade u.s.w. zu zusätzlichen Aufwendungen führen, die den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Absatz 1 EnEV erfüllen. Hierbei ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entscheiden, inwieweit solche Dämmmaßnahmen nach § 25 Absatz 1 EnEV wegen fehlender Wirtschaftlichkeit eine unbillige Härte darstellen und deswegen im Einzelfall von den Anforderungen der EnEV zu befreien ist.

Wenn der Unternehmer, der eine Dämmstoffdicke ausführen soll, mit der weder die geforderte Bauteilanforderung (U-Wert) noch die Neubauanforderungen plus 40 % erreicht werden, bedingt dies die Befreiung des Eigentümers von den Forderungen der EnEV oder die berechtigte Inanspruchnahme der vorstehend erläuterten Ausnahmen. Auf dieser Basis erfolgt dann die Unternehmererklärung.

3. Folgen von Verstößen

Nur aufgrund besonderer technischer oder denkmalpflegerischer Umstände oder einer Befreiung gewährt die EnEV den Einbau von Dämmstoffdicken mit denen der vorgeschriebene Mindest-U-Wert nicht erreicht wird. Kann - falls dies nicht zutrifft - auch durch eine ganzheitliche rechnerische Bewertung des Gebäudes nach dem Bilanzverfahren der energetische Ausgleich durch andere Bauteile, die Anlagentechnik oder den Einsatz von erneuerbaren Energien/Energieträgern nicht erreicht werden (Neubaustandard plus maximal 40 %), ergibt sich bei dem Einbau von unzureichenden Dämmstoffdicken ein Verstoß gegen die Bestimmungen der EnEV, auch wenn dies der Auftraggeber ausdrücklich wünscht bzw. beauftragt.

Ein Unternehmer, der solchen Forderungen des Auftraggebers nachkommt, handelt demnach im Widerspruch zur EnEV. Die Unternehmererklärung nach EnEV § 26a darf er somit nicht ausstellen.

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass nicht nur dem Auftraggeber, sondern auch dem Unternehmer ein Bußgeld in Höhe bis zu 50 000 Euro auferlegt wird.